Satzung
des Bayern–Fan–Club Ebsdorf 1985
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
Die Mitglieder des am 01.11.85 gegründeten Bayern–Fan-Club Ebsdorf schließen sich in einem
eingetragenen Verein zusammen. Dieser trägt den Namen Bayern–Fan–Club Ebsdorf 1985 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 35085 Ebsdorfergrund–Ebsdorf. Er soll beim Amtsgericht Marburg
eingetragen werden.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Der Verein fördert und unterstützt die sportlichen Ziele des Fußballvereins Bayern München. Dies
geschieht durch aktive Teilnahme an sportlichen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen des FC
Bayern München, Kontaktpflege zu diesem Verein und als Sympathieträger mit nicht kommerzieller
Werbung.
§ 3
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bayern–Fan werden. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall seiner Ablehnung besteht die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung.
Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann mit monatlicher Kündigung aus dem Bayern–Fan–Club austreten. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Bereits bezahlte Beiträge für die folgenden Monate bleiben Vereinseigentum.
Der Vorstand kann mit mehrheitlichem Beschluss ein Mitglied aus dem Bayern–Fan–Club ausschließen. Gegen einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlichen Widerstand erheben. In diesem Fall hat über den Ausschluss die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod des Mitgliedes.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Der Vorstand wird für 2 Jahre auf der Jahresmitgliederversammlung gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung den freigewordenen Platz im Vorstand bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung neu besetzen.
Geschieht dies nicht, so übernimmt der noch vorhandene Vorstand die Aufgaben des zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes. Treten zwei oder drei Vorstandsmitglieder zurück, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die freigewordenen Plätze im Vorstand neu zu besetzen hat.
Rechnungs- und Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
§ 5
Vorstand, Vertretung
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Beisitzer
dem 2. Beisitzer
dem 3. Beisitzer
Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne von § 26 BGB).
Der Vorstand beschließt über
- die Einberufung einer Mitgliederversammlung
- die Organisation und Abrechnung von Fahrten
- über die Ausgaben von bis zu 2600 €
- die Bestimmung eines Vereinslokals
- die Korrespondenz mit dem FC Bayern München sowie Abnahme und Weitergabe von Werbematerialien
oder Bekleidungsstücken, die den FC Bayern oder den Bayern Fan Club betreffen.
Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung mit einer Frist von einer Woche ein. Es genügt die mündliche Einladung der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
Jahresmitgliederversammlung
Die Jahresmitgliederversammlung ist alljährlich im 1. Quartal vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von 2/3 der Mitglieder muss vom Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so kann jedes Mitglied selbst die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Einladungsfrist
Sämtliche Mitgliederversammlungen sind durch schriftliche Einladung einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 2Wochen. Die Einladung erfolgt durch persönliche, schriftliche Einladung an alle Mitglieder. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben.
Beschlussfähigkeit
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit.
Kassenprüfung
Auf der Jahresmitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Erlischt die Mitgliedschaft beider Kassenprüfer im Laufe des Jahres, so sind auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei neue Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben ab 14 Tage vor der nächsten Jahresmitgliederversammlung bis zu dieser die Kassenprüfung durchzuführen und der Versammlung den Kassenbericht vorzulegen.
Der Vorstand kann mehrheitlich beschließen, dass die Kassenprüfung zusätzlich zu einem früheren Zeitpunkt von den Kassenprüfern kontrolliert wird. Das gleiche kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Auflösung
Im Falle einer Auflösung soll das Vereinskapital einem gemeinnützigen Organ zugutekommen.
Über die Auflösung des Bayern–Fan–Club beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss.
Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses bedarf es einer absoluten Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Ist die Mitgliederversammlung beim ersten Zusammentreten nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Fall genügt zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderung
Nur die Jahres- bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen. Hierbei ist zumindest eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Name, Sitz und Rechtsform
Die Mitglieder des am 01.11.85 gegründeten Bayern–Fan-Club Ebsdorf schließen sich in einem
eingetragenen Verein zusammen. Dieser trägt den Namen Bayern–Fan–Club Ebsdorf 1985 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 35085 Ebsdorfergrund–Ebsdorf. Er soll beim Amtsgericht Marburg
eingetragen werden.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Der Verein fördert und unterstützt die sportlichen Ziele des Fußballvereins Bayern München. Dies
geschieht durch aktive Teilnahme an sportlichen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen des FC
Bayern München, Kontaktpflege zu diesem Verein und als Sympathieträger mit nicht kommerzieller
Werbung.
§ 3
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bayern–Fan werden. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall seiner Ablehnung besteht die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung.
Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann mit monatlicher Kündigung aus dem Bayern–Fan–Club austreten. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Bereits bezahlte Beiträge für die folgenden Monate bleiben Vereinseigentum.
Der Vorstand kann mit mehrheitlichem Beschluss ein Mitglied aus dem Bayern–Fan–Club ausschließen. Gegen einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlichen Widerstand erheben. In diesem Fall hat über den Ausschluss die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod des Mitgliedes.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Der Vorstand wird für 2 Jahre auf der Jahresmitgliederversammlung gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung den freigewordenen Platz im Vorstand bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung neu besetzen.
Geschieht dies nicht, so übernimmt der noch vorhandene Vorstand die Aufgaben des zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes. Treten zwei oder drei Vorstandsmitglieder zurück, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die freigewordenen Plätze im Vorstand neu zu besetzen hat.
Rechnungs- und Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
§ 5
Vorstand, Vertretung
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Beisitzer
dem 2. Beisitzer
dem 3. Beisitzer
Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne von § 26 BGB).
Der Vorstand beschließt über
- die Einberufung einer Mitgliederversammlung
- die Organisation und Abrechnung von Fahrten
- über die Ausgaben von bis zu 2600 €
- die Bestimmung eines Vereinslokals
- die Korrespondenz mit dem FC Bayern München sowie Abnahme und Weitergabe von Werbematerialien
oder Bekleidungsstücken, die den FC Bayern oder den Bayern Fan Club betreffen.
Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung mit einer Frist von einer Woche ein. Es genügt die mündliche Einladung der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
Jahresmitgliederversammlung
Die Jahresmitgliederversammlung ist alljährlich im 1. Quartal vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von 2/3 der Mitglieder muss vom Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so kann jedes Mitglied selbst die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Einladungsfrist
Sämtliche Mitgliederversammlungen sind durch schriftliche Einladung einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 2Wochen. Die Einladung erfolgt durch persönliche, schriftliche Einladung an alle Mitglieder. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben.
Beschlussfähigkeit
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit.
Kassenprüfung
Auf der Jahresmitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Erlischt die Mitgliedschaft beider Kassenprüfer im Laufe des Jahres, so sind auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei neue Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben ab 14 Tage vor der nächsten Jahresmitgliederversammlung bis zu dieser die Kassenprüfung durchzuführen und der Versammlung den Kassenbericht vorzulegen.
Der Vorstand kann mehrheitlich beschließen, dass die Kassenprüfung zusätzlich zu einem früheren Zeitpunkt von den Kassenprüfern kontrolliert wird. Das gleiche kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Auflösung
Im Falle einer Auflösung soll das Vereinskapital einem gemeinnützigen Organ zugutekommen.
Über die Auflösung des Bayern–Fan–Club beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss.
Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses bedarf es einer absoluten Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Ist die Mitgliederversammlung beim ersten Zusammentreten nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Fall genügt zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderung
Nur die Jahres- bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen. Hierbei ist zumindest eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.